Allgemeine Auftragsbedingungen
Stand: Mai 2018
Die folgenden „Allgemeinen Auftragsbedingungen“ gelten für Verträge zwischen der „EGS Wirtschaft und Steuer, Götz & Schafroth, Steuerberater“ (im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt) und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich in Textform vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
§ 1 Umfang und Ausführung des Auftrags
(1) Für den Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend.
(2) Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung unter Beachtung der einschlägigen berufsrechtlichen Normen und der Berufspflichten (vgl. StBerG, BOStB) ausgeführt.
(3) Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
(4) Ändert sich die Rechtslage nach Abgabe der abschließenden beruflichen Äußerung, so ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgerungen hinzuweisen.
(3) Der Auftragnehmer wird die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zugrunde legen. Soweit der Auftragnehmer Unrichtigkeiten feststellt, ist er verpflichtet, darauf hinzuweisen.
(4) Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich vereinbart ist.
(5) Hat der Auftragnehmer die Ergebnisse seiner Beauftragung schriftlich darzustellen, so ist nur die schriftliche Darstellung maßgebend. Entwürfe schriftlicher Darstellungen sind unverbindlich. Sofern nichts anderes vereinbart, sind mündliche Erklärungen und Auskünfte des Auftragnehmers nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Erklärungen und Auskünfte außerhalb des erteilten Auftrags sind stets unverbindlich.
(6) Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten oder sonstigen Stellen dar. Sie ist gesondert zu erteilen. Ist wegen der Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich, ist der Auftragnehmer im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt und verpflichtet.
§ 2 Verschwiegenheitspflicht / Kommunikation
(1) Der Auftragnehmer ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn schriftlich von dieser Verpflichtung entbindet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter und Hilfskräfte des Auftragnehmers.
(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Auftragnehmers erforderlich ist. Der Auftragnehmer ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.
(4) Der Auftraggeber erklärt bereits jetzt seine Einwilligung für den Fall, dass der Auftragnehmer weitere Mitarbeiter bzw. Sozien aufnimmt bzw. seine Praxis in eine bestehende Gesellschaft einbringt bzw. seine Praxis auf andere Berufsangehörige überträgt, dass der Auftragnehmer sämtliche Informationen, Daten und Akten den beteiligten Personen offenbaren bzw. übergeben darf, soweit diese zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichtet sind.
(5) Der Auftragnehmer darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen. Darüber hinaus besteht keine Verschwiegenheitspflicht, soweit dies zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits in der Kanzlei des Auftragnehmers erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass durch den Zertifizierer/Auditor Einsicht in seine – vom Auftragnehmer abgelegte oder geführte – Handakte genommen wird.
(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers und dessen Mitarbeitern im Rahmen der erteilten Aufträge maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder einem Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsdatenverarbeitung zu übertragen.
(7) Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO, § 383 ZPO bleiben unberührt.
(8) Der Mandant erklärt sein Einverständnis, dass die Kommunikation zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber auch mittels E-Mail erfolgen kann. Im Hinblick auf den Einsatz von E-Mails weist der Auftragnehmer vorsorglich auf folgende Risiken hin:
a) Derzeit besteht bei jeder unverschlüsselten Versendung von Informationen und Dokumenten per E-Mail ein technisch unvermeidbares Risiko, dass
- sich Dritte Zugang zu den enthaltenen Daten verschaffen und damit Kenntnis von ihrem Inhalt
erlangen;
- E-Mails Viren enthalten;
- theoretisch andere Internet- Teilnehmer den Inhalt der E-Mails modifizieren können;
-nicht vollständig sichergestellt ist, dass E-Mails tatsächlich von dem Absender stammen, der
angegeben ist.
b) Da gegenwärtig ein strafrechtlicher Schutz für E-Mails nicht besteht (zB fallen sie nicht unter den Schutz des Postgeheimnisses) ist die rechtliche Zugriffsschranke für Dritte gering. Entsprechend kann der Auftragnehmer eine Haftung für die Sicherheit der übermittelten Daten und Informationen nicht übernehmen und haftet für ggf. entstehende Schäden nicht.
§ 3 Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Auftragnehmer unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem Auftragnehmer eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen des Auftragnehmers zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten.
(2) Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnten.
(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse des Auftragnehmers nur mit dessen schriftlicher Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.
(4) Setzt der Auftragnehmer bei dem Auftraggeber in dessen Räumen Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Hinweisen des Auftragnehmers zur Installation und Anwendung der Programme nachzukommen. Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet und berechtigt, die Programme nur in dem vom Auftragnehmer vorgeschriebenen Umfang zu vervielfältigen. Der Auftraggeber darf die Programme nicht verbreiten. Der Auftragnehmer bleibt Inhaber der Nutzungsrechte. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was der Ausübung der Nutzungsrechte an den Programmen durch den Auftragnehmer entgegensteht.
§ 4 Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers
(1) Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach § 3 oder sonst wie obliegende Mitwirkungspflicht oder kommt er mit der Annahme der vom Steuerberater angebotenen Leistung in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, schriftlich eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er die Fortsetzung des Vertrages nach Ablauf der Frist ablehnt. Gleichzeitig ist der Auftragnehmer berechtigt, eine auf den jeweiligen Fall ausgerichtete angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass nach fruchtlosem Fristablauf ein Rücktritt vom Vertrag erfolge. Gleichzeitig ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber Handlungen oder Unterlassungen vorzuschlagen, verbunden mit der Anfrage, ob diese vorgenommen bzw. unterlassen werden sollen unter schriftlicher angemessener Fristsetzung. Hierauf weist der Auftragnehmer den Auftraggeber ausdrücklich hin. Sollte sich der Auftraggeber nicht innerhalb der angemessenen Frist mit dem Auftragnehmer in Verbindung setzen, so gilt sein Schweigen als Zustimmung zu der vorgeschlagenen Maßnahme. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf der Steuerberater den Vertrag fristlos kündigen (vgl. § 10 Abs. 2). Unberührt bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Auftragnehmer von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
(2) Die Wahrung von Not- sowie Ausschlussfristen obliegt dem Auftragnehmer, wenn und soweit der über die Frist unterrichtete Auftraggeber rechtzeitig innerhalb angemessener Frist dazu die erforderlichen Unterlagen sowie Angaben zur Beantwortung dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt hat sowie jeweils einen gesonderten Auftrag zur Antragstellung, Einlegung des Rechtsbehelfs bzw. Erhebung der Klage erteilt hat. Ein solcher Klage- bzw. Rechtsmittelauftrag im gerichtlichen Verfahren kann nur unter gleichzeitiger Hingabe einer schriftlichen Prozessvollmacht wirksam erteilt werden.
§ 5 Mitwirkung Dritter
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei der Ausführung der ihm übertragenen Angelegenheiten geeignete Mitarbeiter, fachkundige Dritte, sowie datenverarbeitende Unternehmen einzusetzen. Die eigene Verantwortlichkeit des Auftragnehmers bleibt hiervon unberührt.
(2) Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und datenverarbeitenden Unternehmen hat der Auftragnehmer dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend § 2 Abs. 2 vertraglich verpflichten, soweit sie nicht bereits von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
(3) Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass allgemeine Vertreter (§ 69 StBerG) sowie Praxistreuhänder (§ 71 StBerG) im Falle Ihrer Bestellung Einsicht in die Handakten im Sinne des § 66 Abs. 2 StBerG nehmen dürfen.
§ 6 Haftung
Der Auftragnehmer haftet für eigenes sowie für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfin mit folgender Maßgabe:
(1) Der Anspruch des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens wird auf 1.000.000 € (in Worten: Eine Million) begrenzt. Zwischen dem Auftragnehmer und Auftraggeber wird die Haftung auch für grobfahrlässige Verstöße des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen auf 1.000.000 € (in Worten: Eine Million) begrenzt. Von der Haftungsbegrenzung ausgenommen sind Haftungsansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die weitergehende Haftung beschränkt sich auf vorsätzliche Pflichtverstöße.
(2) Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen wird, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen Auftragsbedingungen bei Vertragsabschluss ausgehändigt werden soll.
(3) Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten für den vorliegenden Mandatsvertrag und sind ausdrücklich zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber auch für zukünftige Mandatsverträge vereinbart, soweit nicht eine schriftliche anderslautende Vereinbarung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber getroffen wird.
(4) Die vereinbarte Haftungsbeschränkung nach Absatz 1 bis 3 gilt von Beginn der Mandatsbeziehung mit dem Auftraggeber an, hat also ggf. rückwirkende Kraft. Der Auftragnehmer versichert, dass ihm im Zeitpunkt der Zeichnung dieser Vereinbarung entstandene Haftungsansprüche nicht bekannt sind. Die Haftungsbeschränkung gilt auch eventuell neu eintretende Sozien des Auftragnehmers.
(5) Soweit ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers kraft Gesetzes nicht einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt, verjährt er
in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, und der Auftraggeber von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grob fahrlässige Unkenntnis erlangen müsste,
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von seiner Entstehung an,
ohne Rücksicht auf seine Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen den Schaden auslösenden Ereignis an.
(6) Die vereinbarten Haftungsbeschränkungen nach Abs. 1 bis 5 5) gelten auch gegenüber Dritten, soweit diese in den Schutzbereich des Mandatsverhältnisses fallen. § 334 BGB wird nicht abbedungen.
§ 7 Mängelbeseitigung
(1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Auftragnehmer ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.
(2) Sollte der Auftragnehmer die Nachbesserung verweigern oder gelingt ihm die Nachbesserung trotz zweier Versuche nicht innerhalb jeweils einer angemessenen Frist, hat der Auftraggeber die Möglichkeit, auf Kosten des Auftragnehmers einen anderen Steuerberater mit der Beseitigung der Mängel zu beauftragen. Wahlweise kann der Auftraggeber auch die Herabsetzung der Vergütung des Auftragnehmers bzw. die Rückabwicklung des Vertrages mit dem Auftragnehmer verlangen. Mängel, die geeignet sind, der beruflichen Leistung des Auftragnehmers enthaltene Arbeitsergebnisse in Frage zu stellen, berechtigen den Auftragnehmer auch ohne Rücksprache oder Auftrag des Auftraggebers, sie gegenüber Dritten richtig zu stellen bzw. die berufliche Leistung zurückzunehmen.
(3) Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler, Rechenfehler) können vom Auftragnehmer jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Auftragnehmer Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Auftragnehmers den Interessen des Auftraggebers vorgehen.
§ 8 Bemessung der Vergütung
(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Auftragnehmers für seine Berufstätigkeit nach § 33 StBerG bemisst sich nach der Gebührenverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften.
(2) Für Tätigkeiten, die in der Gebührenverordnung keine Regelung erfahren (z.B. § 57 Abs. 3 Nr. 2 und 3 StBerG), gilt die vereinbarte Vergütung, andernfalls die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 und § 632 Abs. 2 BGB).
(3) Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch des Auftragnehmers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
§ 9 Vorschuss
(1) Für bereits entstandene und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen kann der Auftragnehmer einen Vorschuss fordern.
(2) Wird der eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann der Auftragnehmer nach vorheriger Ankündigung seine weitere Tätigkeit für den Auftraggeber einstellen, bis der Vorschuss eingeht. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem Auftraggeber rechtzeitig bekannt zu geben, wenn dem Auftraggeber Nachteile aus einer Einstellung der Tätigkeit erwachsen können.
§ 10 Beendigung des Vertrags
(1) Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.
(2) Der Vertrag kann – wenn und soweit er einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611, 675 BGB darstellt – von jedem Vertragspartner außerordentlich nach Maßgabe der §§ 626 ff. BGB gekündigt werden; die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen bei Vertragsabschluss ausgehändigt werden soll.
(3) Bei Kündigung des Vertrags durch den Auftragnehmer sind zur Vermeidung von Rechtsverlusten des Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen Handlungen vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden (z.B. Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf). Auch für diese Handlungen haftet der Auftragnehmer nach § 6.
(4) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält oder erhalten hat und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt oder erlangt hat, herauszugeben. Außerdem ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen.
(5) Mit Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die bei ihm zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. von der Festplatte zu löschen. Bei Kündigung des Vertrags durch den Auftragnehmer kann der Auftraggeber jedoch die Programme für einen noch zu vereinbarenden Zeitraum zurückbehalten, soweit dies zur Vermeidung von Rechtsnachteilen unbedingt erforderlich ist.
(6) Nach Beendigung dieses Vertrages sind die Unterlagen vom Auftraggeber beim Auftragnehmer abzuholen.
§ 11 Vergütungsanspruch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags
Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers nach dem Gesetz. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesem Steuerberatungsvertrag bei Vertragsabschluß ausgehändigt werden soll.
§ 12 Aufbewahrung, Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht von Arbeitsergebnissen und Unterlagen
(1) Der Auftragnehmer hat die Handakten auf die Dauer von sieben Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zunehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.
(2) Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören alle Schriftstücke, die der Auftragnehmer aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zur internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.
(3) Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Auftrags, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Der Auftragnehmer kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.
(4) Der Auftragnehmer kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Bis zur Beseitigung vom Auftraggeber rechtzeitig geltend gemachter Mängel ist der Auftraggeber zur Zurückbehaltung eines angemessenen Teils der Vergütung berechtigt.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Für den Mandatsvertrag sowie sämtliche im Zusammenhang mit dem Mandatsvertrag stehenden Vereinbarungen gilt ausschließlich deutsches formales sowie materielles Recht. Dies gilt auch für den Fall der Auseinandersetzung wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechtes.
(2) Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung bzw. der Ort der weiteren Beratungsstelle des Auftragnehmers, soweit der Auftraggeber Kaufmann ist und soweit nicht etwas anderes vereinbart wird.
(3) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen, Nebenabreden oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen ausdrücklich der Schriftform. Von diesem Schriftformerfordernis kann nur schriftlich Abstand genommen werden.
(4) Soweit einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam bzw. teilweise unwirksam sind bzw. aufgrund künftiger Rechtsänderungen unwirksam bzw. teilunwirksam werden sollten, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen sowie Teilbestimmungen nicht berührt werden. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame bzw. teilunwirksame Bestimmung durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen, die den angestrebten Zielen und Zwecken der Parteien möglichst nahe kommt. Sollte eine solche Vereinbarung zwischen den Parteien bezüglich der unwirksamen bzw. teilunwirksamen Bestimmung nicht gefunden werden, so treten an die Stelle der unwirksamen Bestimmungen bzw. teilunwirksamen Bestimmungen die gesetzlichen Bestimmungen für den Anwendungsfall.
§ 14 Sonstige Vereinbarungen
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